Seit der Novellierung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes im Jahr 2008 können Verbraucher für bestimmte Aufgaben einen Schornsteinfeger ihrer Wahl beauftragen. Für den hoheitlichen Bereich ist nach wie vor der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zuständig.


Zu den hoheitlichen Tätigkeiten zählen z.B. die Feuerstättenschau und die Ausstellung bzw. Änderung des Feuerstättenbescheides. Diese Aufgaben übernehmen ausschließlich bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als staatlich beliehene Unternehmer in ihrem Bezirk. 

Dagegen zählen Tätigkeiten wie das Messen, Reinigen und Überprüfen nach KÜO bzw. 1. BImSchV zu den privatwirtschaftlichen Dienstleistungen eines Schornsteinfegerbetriebes. Diese Aufgaben kann jeder entsprechend qualifizierte Schornsteinfegerbetrieb anbieten. Die Leistungen unterliegen keiner Gebührenordnung, sondern der Preisgestaltung im freien Wettbewerb.

Die Kontaktdaten des für Sie für den hoheitlichen Bereich zuständigen und bevollmächtigten Bezirksschonsteinfeger sowie weitere Informationen zum Schornsteinfegerhandwerk erhalten Sie hier